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Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung wird der pfändbare Teil des Einkommens (das ist der Lohn/das Gehalt abzüglich des Existenzminimums) des Schuldners von dessen Arbeitgeber an den betreibenden Gläubiger überwiesen.
Die gerichtliche Lohnpfändung wird über Antrag des Gläubigers vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt.
Der Arbeitgeber des Schuldners, dessen Lohn gepfändet wird, ist Drittschuldner. Als solcher ist er verpflichtet, ab Einlangen der Lohnpfändung (Zahlungsverbot!)
- das Existenzminimum zu ermitteln und
- den pfändbaren Betrag solange an den Gläubiger zu überweisen, bis die Schuld des Arbeitnehmers getilgt ist.
Ausführliche Informationen zum Thema "Gehaltsverpfändung" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion