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Pflichtteil
Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.
Das bedeutet, dass die/der Verstorbene in der Regel nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen sind eine Enterbung oder ein Pflichtteilsverzicht möglich.
Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion