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Ursprung einer Ware
Als Ursprung wird die wirtschaftliche Staatszugehörigkeit von gehandelten Waren bezeichnet. Die Staatszugehörigkeit von Waren muss bestimmt werden. Anhand der Staatszugehörigkeit ermitteln die Zollbehörden, welche Zölle und Abgaben sie auf die Waren erheben müssen. Außerdem können die Zollbehörden dadurch bestimmen, welche sonstigen zollrechtlichen Beschränkungen gelten.
Das Zollrecht unterscheidet zwischen dem präferenziellen und dem nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware.
Die EU schließt mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen Präferenzabkommen ab. Diese ein- oder zweiseitigen Präferenzabkommen begründen den präferenziellen Ursprung einer Ware. In diesen Abkommen werden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass man Waren in einen Staat, mit dem ein solches Präferenzabkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt einführen kann. Die Waren müssen jedoch bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. Diese Ursprungsregeln sind in Form von sogenannten Verarbeitungslisten in dem jeweiligen Abkommen festgelegt.
Erfüllt die Ware die Listenregeln ‒ kann also ein präferenzieller Ursprung angenommen werden ‒ muss das durch entsprechende Nachweise (Präferenznachweise) dokumentiert werden. Andernfalls ist eine Inanspruchnahme der Zollpräferenzen nicht möglich.
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln werden für eine Reihe von Maßnahmen angewandt, die, wie die Bezeichnung "nichtpräferenziell" schon aussagt, nicht in der Gewährung einer Zollpräferenz bestehen.
Beispiele der derzeitigen Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln:
- Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
- Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen
- Herkunftsbezeichnungen
- Förderprogramme der EU
- Statistische Zwecke
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion