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Verzugszinsen
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Gläubiger (Auftragnehmer, Verkäufer) seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und der Schuldner (Auftraggeber, Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält.
Gerät der Schuldner in Verzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen einzufordern. Sind vertraglich keine Verzugszinsen festgelegt, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.
Für Verbrauchergeschäfte (d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern) oder für Geschäfte zwischen Privaten gilt ein anderer gesetzlicher Verzugszinssatz als für Geschäfte zwischen Unternehmern (bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden).
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion