Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 5 – Entgelt
Teil 5 der Arbeitsrechtsreihe beschäftigt sich mit der Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Entgelts.
Das Entgelt setzt sich aus allen Geld- bzw. Sachbezügen zusammen, die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung erhält. Das sind beispielsweise
- Grundlohn
- Sonderzahlungen
- Überstundenzuschlag
- Zulagen und Zuschläge
- Prämien
- Privatnutzung von Dienstautos
- Honorare
Höhe und Fälligkeit des Entgelts
Der Kollektivvertrag sieht für viele Branchen ein Mindestentgelt vor. Ein höheres Entgelt kann vereinbart werden. Für Branchen, in denen es keinen Kollektivvertrag gibt, gibt es möglicherweise einen Mindestlohntarif.
Gesetzlich ist das Monatsentgelt in zwei Teilbeträgen spätestens am 15. und letzten jedes Monats auszuzahlen. Die meisten Kollektivverträge sehen jedoch vor, dass das gesamte Entgelt am Monatsletzten ausbezahlt wird. Auch wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, kann dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden.
Aufgaben der Lohnverrechnung
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass es in ihrem/seinem Unternehmen eine Lohnverrechnung gibt. Diese wird in den meisten Fällen ausgelagert z.B. an Lohnverrechnungsbüros oder Steuerberatungskanzleien. Die Lohnverrechnung nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- Berechnung des Entgelts und der abzuführenden Abgaben (z.B. Lohnsteuer)
- Erstellung der monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Hinweis
Das Unternehmen kann seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern steuerfrei eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür können entweder ganz oder zum Teil übernommen werden.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion