Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 6 – Diensterfindung

Teil 6 der Arbeitsrechtsreihe beschäftigt sich mit den Rechten der Dienstgeberin/des Dienstgebers bei Erfindungen ihrer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

Gruppenarbeit

Unter einer Diensterfindung versteht man die Erfindung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers, wenn diese in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt und sie entweder

  • in den Aufgabenbereich der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers fällt oder
  • die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer durch die Arbeit im Unternehmen zur Erfindung angeregt wurde oder
  • die Ressourcen und die Erfahrung des Unternehmens zur Erfindung verholfen haben.

Welche Rechte hat eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber?

  • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer hat grundsätzlich das Recht an ihrer/seiner Diensterfindung. Es besteht aber die Möglichkeit, dass durch ein Gesetz oder einen Vertrag (z.B. im Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag), der Dienstgeberin/dem Dienstgeber das Recht zur Inanspruchnahme der Diensterfindung zusteht. Das Recht gehört dann der Dienstgeberin/dem Dienstgeber.
  • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber hat vier Monate Zeit, die Diensterfindung für sich in Anspruch zu nehmen. Es kann eine kürzere Zeit vereinbart werden.
  • Es besteht eine Geheimhaltungspflicht von sowohl Dienstgeberin/Dienstgeber, als auch von den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern.
  • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber darf trotz Geheimhaltungspflicht das Patent für die Erfindung anmelden.
  • Ansprüche von beiden Seiten verjähren nach drei Jahren.

Hinweis

Der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer steht eine angemessene Vergütung für die Überlassung der Erfindung und die namentliche Nennung als Erfinderin/Erfinder zu.

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion