Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 8 – Was kostet mich mein Mitarbeiter?

Die Lohnkosten der Mitarbeiter überschreiten deren Gehalt.

Gluehbirne

Neben dem Entgelt der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der dazugehörigen Lohnsteuer, fallen für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auch andere Kosten an. Beispielsweise zählt der Verwaltungsaufwand indirekt auch zu den Mitarbeiterkosten. Hierzu gehören unter anderem die Kosten für die Lohnverrechnung und die Kosten für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Was versteht man unter Lohnnebenkosten?

Zusätzlich zum Bruttolohn müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zusätzliche Kosten für ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter tragen. Zu den sogenannten Lohnnebenkosten zählen:

  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung z.B. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (für das Bemessen der Dienstgeberbeiträge ist das jeweils gültige Beitragsgruppenschema zu verwenden)
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (3,9 Prozent der Beitragsgrundlage)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (zwischen 0,32 und 0,40 Prozent je nach Bundesland)
  • Kommunalsteuer (3 Prozent der Beitragsgrundlage)
  • U-Bahn-Steuer (= Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien)

Tipp

Der Lohnkostenrechner (→ BMF) hilft bei der Berechnung der individuellen Lohnnebenkosten.

Welche anderen Kosten können noch anfallen?

  • Das Unternehmen kann seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern steuerfrei eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stellen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen.
  • Dienstreisen: Neben den Kosten für die Reise selbst, erhalten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Kostenersatz.
  • Das Unternehmen kann seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Weiterbildungen anbieten. Diese sind von der Steuer absetzbar.
  • Die Kosten für das Homeoffice können mit bis zu drei Euro am Tag für maximal 100 Homeoffice-Tagen steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Es besteht auch im Jahr 2024 die Möglichkeit, eine Mitarbeiterprämie zu gewähren. Diese ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei.
Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion