Saisonkräfte Winter 2024/25: Was Arbeitgeber wissen müssen
Wichtige Infos zur Beschäftigung von Winter-Saisonkräften
Österreichs Wintertourismus boomt, und viele Betriebe – besonders in Gastronomie, Hotellerie und Wintersport – benötigen dringend Saisonkräfte. Insbesondere Für bei der Beschäftigung von Saisoniers aus Drittstaaten, für die kommende Wintersaison 2024/25 sollten Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber wichtige Regelungen beachten.
Saisoniers aus Drittstaaten – Regelungen und Kontingente
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft können für den Winter 2024/25 Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten einstellen. Um dies zu ermöglichen, sind folgende Schritte nötig:
- Beschäftigungsbewilligung: Saisoniers aus Drittstaaten benötigen eine Beschäftigungsbewilligung. Diese wird erteilt, wenn
- die Arbeitsmarktprüfung ergibt, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte verfügbar sind,
- rechtliche Vorgaben eingehalten
- und die Saisoniers in Unterkünftigen untergebracht werden
- sowie ein Platz im Rahmen des Kontingents frei ist.
- Kontingente: Die Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen erfolgt in der Regel im Rahmen eines saisonalen Kontingents, das vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgelegt wird. Für die Wintersaison 2024/25 ist das Kontingent im Tourismusbereich wie jedes Jahr begrenzt. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sollten frühzeitig planen, um die benötigten Arbeitskräfte zu sichern.
- Befristete Arbeitsverhältnisse: Saisonarbeitskräfte dürfen grundsätzlich bis zu sechs Monate in einem Kalenderjahr beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von Stammsaisoniers gelten längere Beschäftigungszeiten.
Hinweis
Das für 2024 festgelegte Saisonkontingent für die befristete Beschäftigung von Arbeitskräften aus Drittstaaten umfasst bundesweit 4.295 Arbeitskräfte im Tourismus und 3.162 Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.
Aufenthaltsbestimmungen und Visum
Saisoniers aus Drittstaaten benötigen für ihre Tätigkeit in Österreich neben der Beschäftigungsbewilligung auch ein Aufenthaltsvisum. Abhängig von der Dauer der Beschäftigung kann dies entweder ein Schengenvisum (Kategorie C) oder ein nationales Visum (Kategorie D) sein. Wichtig ist, dass Saisoniers ihre Arbeit erst nach Ausstellung des entsprechenden Visums aufnehmen dürfen.
Registrierung von Stammsaisoniers
Seit dem 1. Jänner 2022 können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auch sogenannte Stammsaisoniers einstellen. Antragsberechtigt sind Saisoniers, die in den letzten fünf Jahren zumindest drei Jahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im Fremdenverkehr mindestens 90 Tage pro Jahr beschäftigt waren. Diese Regelung erleichtert es Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, auf erfahrene Arbeitskräfte zurückzugreifen, die den österreichischen Arbeitsmarkt bereits kennen.
Planung für den Winter 2024/25
Angesichts des hohen Bedarfs an Arbeitskräften während der Wintersaison ist es ratsam, frühzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten. Das umfasst die Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen und die Organisation von Aufenthaltsvisa. Besonders im Tourismus, der von gut geschulten Arbeitskräften lebt, ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend für einen erfolgreichen Saisonbetrieb.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion