Von der Idee zum eigenen Unternehmen: Teil 8 – Mitarbeiter einstellen

Teil 8 der Selbstständigkeitsreihe gibt einen Überblick darüber, was bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beachten ist.

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Dienstvertrag/Dienstzettel

Der Dienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses. Er ist an keine Formvorschrift gebunden. Es ist jedoch aus Beweisgründen empfehlenswert, ihn schriftlich abzuschließen. Sollte der Dienstvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden bzw. enthält er nicht alle zwingenden Angaben, ist ein Dienstzettel auszuhändigen.

Einmonatige Probezeit

Es besteht die Möglichkeit, am Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von einem Monat zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Grund und ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter muss vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung ist elektronisch über die ELDA-Plattform vorzunehmen. Bei Verletzung der Meldefrist drohen dem Unternehmen Geldstrafen.

Kollektivvertrag einhalten

Als Unternehmen ist man meist an einen Kollektivvertrag gebunden, der Mindestgehälter und Arbeitnehmerrechte regelt. Daher ist bei der Einstellung von Arbeitskräften eine korrekte Einstufung in den anwendbaren Kollektivvertrag vorzunehmen. In der Kollektivvertragssuche der WKO kann der richtige Kollektivvertrag nach Branche und Bundesland gefunden werden.

Hinweis

In Unternehmen mit mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern dürfen diese einen Betriebsrat einrichten. Dieser vertritt die Belegschaft gegenüber der Unternehmensführung und schließt mit ihr Betriebsvereinbarungen ab.

Was sonst noch bei der Einstellung von Arbeitskräften zu beachten ist, finden Sie am USP.

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion