Worauf beim Krankenstand und der Pflegefreistellung zu achten ist

Als Arbeitgeberin/Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wie mit Krankenständen und Anfragen zu Pflegefreistellungen umzugehen ist.

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Was bedeutet es für Unternehmen, wenn eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter krank wird oder sich um eine pflegebedürftige Angehörige/einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss?

Krankmelden der Mitarbeiter

Als Arbeitgeberin/Arbeitgeber kann von den Angestellten bereits ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangt werden. Je nach anwendbarem Kollektivvertrag kann eine ärztliche Bestätigung aber oft erst ab dem vierten Tag der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit erforderlich sein.

Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat ihren/seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sechs Wochen lang das volle Entgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Für weitere vier Wochen besteht ein Anspruch auf das halbe Entgelt, wobei sich auch hier der Anspruch je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen erhöht.

Für den Fall, dass Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter innerhalb des Arbeitsjahres erneut erkranken, besteht nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als der insgesamt zustehende Anspruchszeitraum noch nicht vollständig durch vergangene Krankenstände ausgeschöpft wurde.

Der Arbeitsunfall

Kommt es zu einem Krankenstand aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu acht Wochen je Anlassfall. Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert, erhöht sich der Anspruch auf zehn Wochen.

Pflegefreistellung

Einen Anspruch auf Pflegefreistellung haben Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Die Pflegefreistellung ist kein Urlaub, sondern eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, weshalb das Entgelt von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber weiterhin zu bezahlen ist. Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit.

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert ist. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann entweder durch

  • mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
  • Vorlage eines ärztlichen Attests

erbracht werden.

Letzte Aktualisierung: 14. November 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion