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Diversion
Strafrechtlich gesehen versteht man unter Diversion die Möglichkeit, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens zu verzichten. Nach erfolgreicher Diversion wird ein Strafverfahren endgültig eingestellt.
Beispiel
- Tatausgleich
- Probezeit
- Gemeinnützige Leistungen
- Zahlung eines Geldbetrages
Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verdächtigen/des Verdächtigten durchgeführt werden können und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind. Beim Tatausgleich ist auch das Einverständnis des Opfers einzuholen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Diversionsangebot" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion