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Kundmachung (Veröffentlichung)
Bundesgesetze, Staatsverträge und Verordnungen müssen im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, um verbindliche Geltung zu erlangen. Diese Veröffentlichung ist Voraussetzung für die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Aus rechtlicher Sicht existieren Gesetze und Verordnungen erst mit ihrer Kundmachung und noch nicht, wenn sie lediglich beschlossen sind.
Gesetze und Verordnungen treten
- mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, d.h. am folgenden Tag, oder
- an einem Tag, der im Gesetz bestimmt ist,
in Kraft.
In verwaltungsrechtlichen Verfahren (z.B. Bauverfahren) können mündliche Verhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Anschlag in der Gemeinde (Amtstafel) kundgemacht werden. (Informationen zu den Folgen des Versäumens einer auf diese Weise kundgemachten Verhandlung finden sich unter dem Begriff "Präklusion".)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion