Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 4 – Dienstverhinderung
Teil 4 der Arbeitsrechtsreihe beschäftigt sich mit Krankenständen, Pflegefreistellung und sonstigen Dienstverhinderungen.
Wenn Beschäftigte nicht arbeiten können, weil sie z.B. krank sind oder ihre Angehörigen pflegen müssen, spricht man von einer Dienstverhinderung. Tritt so eine Dienstverhinderung ein, müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihnen für einen bestimmten Zeitraum das Entgelt fortzahlen.
Krankenstand
Personen, die erkranken, müssen sich bei ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber krankmelden. Im Falle eines Krankenstandes hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ihnen das volle Entgelt für mindestens sechs Wochen fortzuzahlen.
Sofern im Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ab dem ersten Tag eine ärztliche Krankmeldung von der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers verlangen. Oft verlangen Unternehmen diese erst ab dem vierten Krankenstandstag.
Tipp
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können die Krankenstandsdaten ihrer Belegschaft über ELDA online abfragen.
Pflegefreistellung
Die Pflegefreistellung können Beschäftigte beispielsweise für die notwendige Pflege von erkrankten Kindern, Enkelkindern oder Eltern in Anspruch nehmen.
Auch bei der Pflegefreistellung besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Beschäftigte müssen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person vorlegen. Wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangt, ist dieses von ihr/ihm zu bezahlen. Es besteht Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres.
Sonstige Dienstverhinderungen
Neben dem Krankenstand und der Pflegefreistellung gibt es noch weitere Dienstverhinderungen, wie beispielsweise:
- Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
- Sonstige persönliche Gründe (z.B. Umzug, Hochzeit)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion